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1.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Grundlage der vom Auftraggeber im Anhang 1 dieses Vertrages festgelegten Form des Druckauftrags (nachstehend Druckauftrag genannt) sowie auf Grund des im Anhang 2 des Vertrages genannten technischen Forderungen entsprechenden Materials (nachstehend Material genannt) Druckarbeiten auszuführen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gefertigten Drucksachen (nachstehend im Vertrag Produkte genannt) abzunehmen sowie für hierfür nach den vorgelegten Rechnungen entsprechend den im Vertrag vorgesehenen Fristen und Regelungen zu zahlen.

1.2. Die Fristen der Materialzustellung und der Auftragsausführung werden von den Parteien einzeln bei der Abstimmung jedes Druckauftrags vereinbart. Falls der Auftraggeber sich verspätet, das Material gemäß den im Druckauftrag festgesetzten Fristen zu liefern, wird die Ausführungsfrist neu festgelegt.

1.3. Falls sich herausstellen sollte, dass das erhaltene Material für die Ausführung nicht geeignet ist und die Parteien vereinbart haben, dass die Korrektur durch den Auftragnehmer erledigt wird, wird ein Proof-Druck (proof, soft proof) erstellt, den der Auftraggeber innerhalb von 2 Werktagen bestätigen muss. Falls der Proof-Druck vom Auftraggeber bestätigt wird bzw. seine Erstellung vom Auftraggeber abgelehnt wird, übernimmt er das ganze Risiko für die Druckqualität. Der Auftraggeber entrichtet die Kosten der vom Auftragnehmer erbrachten zusätzlichen Leistungen und die des Proof-Drucks.

1.4. Falls der Auftragnehmer feststellt, dass das Material für die Produktion von guter Qualität nicht geeignet ist, muss er den Auftraggeber schriftlich vorwarnen und die Ausführung des Auftrags bis zur Sonderanweisung des Auftraggebers unterbrechen. Falls der Auftraggeber diese Vorwarnung ignoriert und in einer angemessenen Frist ein entsprechend vorbereitetes Material nicht vorlegt, hat der Auftragnehmer das Recht die Ausführung des Auftrages abzulehnen und eine Entschädigung zu verlangen.

1.5. Falls die Ausführung des Auftrages gemäß den Vertragsbestimmungen und gesetzlichen Regelungen der Republik Litauen unterbrochen wird, wird die Frist zur Ausführung des Auftrages wenigstens um die Dauer der Unterbrechung verlängert.

1.6. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Auftragnehmer bestimmte Kosten in Bezug auf die Vorbereitung der Auftragsausführung trägt. Daher hat der Auftragnehmer das Recht auf Kostenentschädigung, falls eine Änderung oder Aufhebung des bereits abgegebenen Druckauftrages eintritt. Falls von den Parteien nicht anders vereinbart, bezahlt der Auftraggeber alle von ihm beauftragten durchgeführten Test-Arbeiten.

1.7. Der Auftragnehmer hat das Recht, dritte Personen zur Ausführung des Auftrages einzubeziehen, falls damit Qualität, Preis und Fristen nicht negativ beeinflusst werden.

 

2. PREIS, Zahlungsbedingungen und Fristen

2.1. Da der Preis für jeden Druckauftrag getrennt berechnet wird, vereinbaren die Parteien, dass der Preis des Fertigproduktes im Druckauftrag angegeben und mit den Unterschriften der Bevollmächtigten der Parteien bestätigt wird.

2.2. Falls der Auftragnehmer gezwungen ist aus wichtigem Grund oder wegen der wesentlichen Änderungen auf dem Markt, den Preis des bereits abgegebenen Druckauftrags zu erhöhen, muss er den Auftraggeber darüber rechtzeitig informieren. Falls der Auftraggeber mit der Erhöhung des Preises nicht einverstanden ist, hat der Auftragnehmer das Recht, die Ausführung des Druckauftrags abzulehnen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer das Recht, vom Auftraggeber die Zahlung für die bereits ausgeführten Arbeiten zu verlangen. Falls der Auftragnehmer den Auftraggeber nicht rechtzeitig wegen der erforderlichen Preiserhöhung vorgewarnt hat, muss er den Druckauftrag zum ursprünglich vereinbarten Preis ausführen.

2.3. Falls nicht anders vereinbahrt wurde jeder ausgeführte Druckauftrag ist vom Auftraggeber spätestens innerhalb der 30 Tage nach dem Zeitpunkt der in den Verkaufsunterlagen dokumentierten Übergabe der gefertigten Produkte zu bezahlen.

2.4. Der Warenkredit darf nicht den Wert von 20.000 Eur übersteigen. Falls der Auftraggeber mit der Bezahlung der früheren Aufträge in Verzug gerät, hat der Auftragnehmer das Recht nach seiner schriftlichen Mitteilung darüber, die Auftragsausführung zu unterbrechen und keine neuen Aufträge anzunehmen oder vorab für eine neue Bestellung eine Anzahlung zu verlangen. Der Auftragnehmer hat das Recht jederzeit einseitig die Gewährung eines Warenkredits abzulehnen, sowie zu verlangen, dass für die Fertigung der nächsten Produkte Vorauszahlung geleistet wird.

2.5. Nachdem Zahlungseingang des Auftraggebers hat der Auftragnehmer das Recht, die Abrechnung in folgender Reihenfolge vorzunehmen: erstens die Kosten in Bezug auf die Schulderfüllungsforderung zu begleichen, dann die wegen der Verspätung entstandenen Verzugszinsen einzuziehen und als Drittes wird die Hauptpflicht gedeckt.

 

3. PRODUKTÜBERNAHME – ÜBERGABE. QUALITÄT DER PRODUKTE

3.1. Der Lieferpreis und die Art der Lieferung von Produkten (gemäß Incoterms 2000) werden im Druckauftrag angegeben. Falls separat von den Fertigprodukten dem Auftraggeber die Produktmuster geliefert werden, hat der Auftragnehmer das Recht auf die Bezahlung dieser zusätzlichen Leistung.

3.2. Der Auftraggeber muss die fertig gestellten Produkte annehmen und sie nach Quantität und Qualität bei deren Übernahme überprüfen. Der Auftragnehmer muss sich bemühen dass die Menge der gelieferten Produkte mit der vom Druckauftrag übereinstimmt, jedoch sind Abweichungen von der angegebenen Quantität bis zu 5 Prozent nicht als eine Vertragsverletzung anzusehen und falls solche vorkommen, hat der Auftraggeber das Recht auf einen entsprechenden prozentuellen Preisnachlass.

3.3. Im Fall der Beschädigung von Produkten, der Verspätung oder des Verlustes eines Teils der Produktlieferung beim Transport oder im Falle der Nichtzustellung der Produkte muss der Auftraggeber innerhalb von 3 Werktagen ab Produktübernahme den Auftragnehmer und den Spediteur informieren und innerhalb von 7 Tagen eine schriftliche Mitteilung dem Auftragnehmer und dem Spediteur zukommen lassen. Alle anderen Ansprüche an den Auftragnehmer müssen schriftlich innerhalb von 15 Tagen nach der Zustellung der Produkte vorgelegt werden. Eine elektronische Benachrichtigung wird nicht für angemessen gehalten. Nach Ablauf der in diesem Punkt angegebenen Fristen gilt der Auftragnehmer als seine Pflichten richtig erfüllt zu haben, es sei denn, der Auftraggeber würde beweisen, dass es nicht möglich war, innerhalb der in diesem Punkt angegebenen Frist die Benachrichtigung vorzulegen und diese wurde unmittelbar danach , sobald dies möglich war, vorgelegt.

3.4. Falls festgestellt wird, dass die Produkte mit denen vom Druckauftrag nicht übereinstimmen oder von schlechter, von Auftragnehmer verursachten Qualität sind, aber ihrer Bestimmung nach verwendet werden können, hat der Auftraggeber das Recht eine Preisermäßigung auf diese Leistung anzufordern.

3.5. Falls festgestellt wird, dass die Produkte mit denen vom Druckauftrag nicht übereinstimmen oder von schlechter, von Auftragnehmer verursachten Qualität sind und die ihrer Bestimmung nach nicht verwendet werden können, hat der Auftragnehmer das Recht, die Arbeit erneut auszuführen. In diesem Fall muss der Auftraggeber die bereits gelieferten Produkte zurückgeben oder einen offiziellen schriftlichen Beleg deren Vernichtung vorlegen.

3.6. Der Auftraggeber muss während der gesamten Dauer der Beseitigung von Mängeln des Auftrags mit dem Auftragnehmer kooperieren.

 

4. VERANTWORTUNG DER PARTEIEN

4.1. Die Parteien sind verpflichtet die im Vertrag festgelegten Verpflichtungen angemessen und rechtzeitig zu erfüllen.

4.2. Im Fall einer Verzögerung im Bezug auf die Auftragsausführung hat der Auftraggeber das Recht vom Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 0,05 Prozent der Auftragssumme für jeden verspäteten Tag zu verlangen.

4.3. Ist der Auftraggeber mit der im Vertragspunkt 2.3 festgelegten Zahlungsfrist im Verzug, zahlt der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 0,05 Prozent der nicht bezahlten Summe für jeden verspäteten Tag.

4.4. Wenn die Parteien sich geeinigt haben, dass der Auftraggeber die Produkte beim Auftragnehmer abholt, übernimmt der Auftraggeber das Risiko des zufälligen Verlusts oder Verfalls der Produkte, falls Abholungsfrist von ihm verpasst wird.

4.5. Die Parteien sind von ihrer Verantwortung gegenüber den vertraglichen Verpflichtungen befreit, wenn deren Erfüllung von der höheren Gewalt (Force Majeure) verhindert wurde. Als Höhere Gewalt werden die mit dem Beschluss der Regierung der Republik Litauen festgelegten Ereignisse und Umstände bezeichnet.

4.6. Der Auftragnehmer hat das Recht, auf die Durchführung des Auftrages zu verzichten, falls er der Meinung ist, dass es sich im Auftrag inhaltlich um Verleumdung handelt, die öffentliche Ordnung gefährdet wird oder rechtsmäßige Interessen anderer Personen verletzt werden könnten. Der Auftraggeber garantiert, dass der Auftragnehmer keine Verantwortung für die vom Inhalt der Produkte verursachten Verletzungen des Urheberrechts, des Warenzeicheninhaberrechts, des Patenteigentums und Verletzungen anderer Art oder der Verleumdung trägt. Diese Garantie des Auftraggebers umfasst auch die eventuellen dem Auftragnehmer aus diesem Grunde entstandenen juristische Kosten.

4.7. Die Parteien haben sich eindeutig geeinigt, dass der Auftragnehmer für die Qualität der Produkte nicht verantwortlich ist, falls das erhaltene Material nicht den an das Material gestellten Anforderungen entspricht.

 

5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

5.1. Der Vertrag ist unbefristet und tritt mit dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung in Kraft. Sämtliche Änderungen erfordern eine Schriftform.

5.2. Frühere, bis zur Unterzeichnung dieses Vertrages geschlossene Verträge über die Ausführung von Druckarbeiten sind bis zum Datum der vollständigen Pflichterfüllungen aus diesen Verträgen gültig.

5.3. Weder dieser Vertrag, noch die aus dem Vertrag entstehenden Rechte oder Pflichten können an die dritten Personen, ohne Einverständnis der anderen Partei übergeben werden. Im Falle einer Reorganisation des Unternehmens wird diese Bestimmung nicht angewandt.

5.4. Der Vertrag kann mit einer schriftlichen Vereinbarung der Parteien bzw. von jeder Partei aus eigener Initiative mit einer Vorwarnung der anderen Partei und nach der vollständigen Erfüllung aller bis zur Vertragskündigung geltenden Vertragsverpflichtungen gekündigt werden.

5.5. Die Parteien senden einander alle Aufträge, Bestellungen, Angebote, Bestätigungen und auch verschiedene Mitteilungen in Bezug auf diesen Vertrag an die im Vertrag angegebene Faxnummer, E-Mail oder Adresse mit Ausnahme von Rechnungen, Fakturierungen, Mitteilungen über die Änderungen der bevollmächtigten Personen oder Angaben des Unternehmens, die mit eingeschriebener Post verschickt oder direkt bei dem Vertreter der anderen Partei ausgehändigt werden.

5.6. Die Parteien haben eindeutig vereinbart, dass der Vertrag nach dem Recht der Republik Litauen ausgelegt wird und dem Recht der Republik Litauen unterliegt. Die eventuellen Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden im Wege der Verhandlungen gelöst. Falls kein befriedigendes Ergebnis erreicht wird, wird der Streit auf Grund der Gesetze Litauens beim zuständigen Gericht der Republik Litauen nach dem Sitz des Auftragnehmers gelöst.

5.7. Der Vertrag ist jeweils in Litauisch und Deutsch verfasst. Die deutsche Fassung des Vertrages entspricht der litauischen Fassung.

5.8. Der Vertrag wird in zwei Ausfertigungen unterzeichnet, jeweils ein Exemplar für jede Vertragspartei.